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Waffenrecht„Besondere Gefahren“



 

Waffenrecht

„Besondere Gefahren“ 

Für die Ausstellung von Waffenpässen ist unter anderem ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen. Die Anforderungen an diesen Nachweis sind hoch.

Bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist im Privatbereich


von einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen auszugehen.




Nach § 21 Abs. 2 1. Satz des Waffengesetzes 1996 (idF BGBl  I 211/2021; im Folgenden: WaffG) hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 PStSG, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen.

Nach § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn


  1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

  2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder

  3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder

  4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.

Die Z 2 dieser Gesetzesstelle wurde, mit einer Kaliberbeschränkung, durch BGBl I 120/2016 in das WaffG eingefügt, die Z 3 und 4, mit Wirkung vom 1.1.2019, durch die WaffG-Novelle BGBl I 97/2018. Mit dieser wurde auch die Kaliberbeschränkung in Z 2 aufgehoben. Diese Regelungen können im Folgenden außer Betracht bleiben.


Bedarfsprüfung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen.Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schuss­waffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (aus der jüngsten Judikatur Beschluss 20.12. 2021, Ra 2021/03/ 0162, mit Hinweisen z. B. auf VwGH 5.10. 2021, Ra 2021/03/0089; 1.9.2021, Ra 2021/03/0141; 9.8.2021, Ra 2021/03/0127; 7.7.2021, Ra 2019/03/0059; je mwN).Diese qualifizierte Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts erfordert, dass [der Beschwerdeführer] von sich aus jene Momente dartut, aus denen er das Bestehen der besonderen Gefahrenlage ableitet (VwGH 26.4.2007, 2007/03/0057).


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