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Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Fassung vom 11.03.2024

Langtitel

Zweite Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV)


Änderung

BGBl. II Nr. 301/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2012,

BGBl. II Nr. 166/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2014,

BGBl. II Nr. 87/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017,

BGBl. II Nr. 104/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018,

BGBl. II Nr. 294/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2019,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des ersten, zweiten, vierten und elften Abschnittes des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, wird verordnet:Auf Grund des ersten, zweiten, vierten und elften Abschnittes des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, wird verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 Abs. 1 und 2.




Text

Informationsfluß

§ 1.Paragraph eins,
  1. (1)Absatz einsDie Behörde (§ 48 WaffG) hat dafür Sorge zu tragen, daß den für sie Exekutivdienst versehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grunddatensatz (§ 55 Abs. 1 WaffG) des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung, der seinen Hauptwohnsitz in ihrem Sprengel hat, die Art der Berechtigung samt deren Kenndaten, ein allenfalls bestehendes vorläufiges Waffenverbot (§ 13 Abs. 4 WaffG) sowie Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer aller ihm bewilligter (§§ 17 und 18 WaffG) oder aller als ihm überlassen angezeigter (§ 28 WaffG) Schußwaffen seines aktuellen Besitzstandes zur Verfügung stehen.Die Behörde (Paragraph 48, WaffG) hat dafür Sorge zu tragen, daß den für sie Exekutivdienst versehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grunddatensatz (Paragraph 55, Absatz eins, WaffG) des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung, der seinen Hauptwohnsitz in ihrem Sprengel hat, die Art der Berechtigung samt deren Kenndaten, ein allenfalls bestehendes vorläufiges Waffenverbot (Paragraph 13, Absatz 4, WaffG) sowie Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer aller ihm bewilligter (Paragraphen 17 und 18 WaffG) oder aller als ihm überlassen angezeigter (Paragraph 28, WaffG) Schußwaffen seines aktuellen Besitzstandes zur Verfügung stehen.

  2. (2)Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erforderlich scheint.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehenden Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erforderlich scheint.

§ 2

Text

Verständigungspflicht

§ 2.Paragraph 2,
  1. (1)Absatz einsJede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verläßlichkeit gewinnt, hat, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 WaffG obliegt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen.Jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verläßlichkeit gewinnt, hat, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer Überprüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, WaffG obliegt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen.

  2. (2)Absatz 2Als solche Anhaltspunkte gelten insbesondere:

  3. 1.Ziffer eins ein Verhalten, das ein Einschreiten nach dem Sicherheitspolizeigesetz, der Strafprozeßordnung 1975 oder dem Waffengesetz 1996 erforderlich gemacht hat und auf Gewaltbereitschaft schließen läßt;

  4. 2.Ziffer 2 ein Verhalten hinsichtlich dessen der Behörde eine Mitteilung gemäß § 39b Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 155/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1997, erstattet wurde;ein Verhalten hinsichtlich dessen der Behörde eine Mitteilung gemäß Paragraph 39 b, Absatz 2, des Unterbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, erstattet wurde;

  5. 3.Ziffer 3 das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 Promille oder mehr oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr;

  6. 4.Ziffer 4 Übertretungen oder Vergehen nach dem Waffengesetz, insbesondere wenn die Tat mit einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen einhergeht.

  7. (3)Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Behörde, für die sie Exekutivdienst versehen, von Zweifeln an der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung unverzüglich in Kenntnis zu setzen; als solche gelten insbesondere Umstände, die auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft schließen lassen.

§ 3

Text

Sichere Verwahrung

§ 3.Paragraph 3,
  1. (1)Absatz einsEine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.

  2. (2)Absatz 2Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

  3. 1.Ziffer eins Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

  4. 2.Ziffer 2 Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

  5. 3.Ziffer 3 Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

  6. 4.Ziffer 4 Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

  7. (3)Absatz 3Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verläßlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.

Hier gehts lang zum Gesetzestext ...... !!


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