top of page

Waffengesetz-Rechtsschutz

Der Versicherungsschutz umfasst:

 

1) Verwaltungs-Rechtsschutz in allen Instanzen

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des jeweiligen NFVÖ-Mitglieds vor Verwaltungsbehörden in allen Instanzen einschließlich des VwGH bzw. allenfalls des VfGH in verwaltungsrechtlichen Verfahren bezüglich

- Waffenverbotes (§ 12 Waffengesetz)

- vorläufigen Waffenverbots (§ 13 Waffengesetz)

- Überprüfung der Verlässlichkeit sowie der Entziehung waffenrechtlicher Urkunden (§ 25 Waffengesetz)

Versichert sind weiters die Kosten waffenpsychologischer und psychiatrischer Gutachten in Zusammenhang mit der Abwehr behördlicher Auflagen bis max. EUR 250,- und maximiert auf 1x pro Jahr.

 

2) Verwaltungs-Rechtsschutz ab dem Berufungsverfahren

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des jeweiligen NFVÖ-Mitglieds vor Verwaltungsbehörden ab der zweiten Instanz (Berufungsverfahren) einschließlich des VwGH bzw. allenfalls des VfGH in verwaltungsrechtlichen Verfahren bezüglich der Erweiterung von Waffenbesitzkarten (WBK) und der Ausstellung und Erweiterung des Waffenpasses (WP).

 

3) Verwaltungs-Straf-Rechtsschutz

für die Kosten der Verteidigung wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Verwaltungsstrafrechtes in Zusammenhang mit dem § 51 Waffengesetz.

 

Örtlicher Geltungsbereich:

Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall in Österreich eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich erfolgt und die Zuständigkeit einer österreichischen Verwaltungsbehörde gegeben ist.

 

Versicherungssumme:

EUR 120.000.- Diese Versicherungssumme bildet die Maximalleistung für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Versicherungsfälle.

 

Wartefrist:

Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem Vereinsbeitritt eintreten, besteht kein Versicherungsschutz (ausgenommen Verwaltungs-Straf-Rechtsschutz). Kann ein Mitglied eine entsprechende Vorversicherung vorweisen, entfällt die Wartefrist generell.

 

Selbstbehalt:

Es kommt kein Selbstbehalt zur Anwendung.

 

Freie Anwaltswahl:

Es besteht freie Anwaltswahl.

 

Was ist im Schadensfall zu tun?

Bei Eintreten eines Versicherungsfalles hat sich das Mitglied an den NFVÖ zu wenden. Der NFVÖ und deren Rechtsanwälte führen eine formale und inhaltliche Vorprüfung durch (bestehende NFVÖ-Mitgliedschaft, eventueller Vorvertrag, erfolgte Beitragszahlung, Versicherungsfall vom Deckungsumfang erfasst). Der NFVÖ leitet sodann die Schadensmeldung an den Versicherer weiter. Auf Wunsch wird dem Mitglied ein Vertrauensanwalt empfohlen. Die Verrechnung erfolgt direkt zwischen Rechtsanwalt und Versicherer.

Ein Schadensfall ist unverzüglich zu melden.

bottom of page